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CHRISTIAN KERBER FOTOGRAFIE

Hamburg
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ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Geltung

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten, vorbehaltlich

individueller Vereinbarungen, für alle von den Fotograf*innen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und

Leistungen.

2. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots der Fotograf*innen durch die

Kund*innen, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials zur Veröffentlichung.

3. Wenn die Kund*innen den AGB widersprechen wollen, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären.

Abweichenden Geschäftsbedingungen der Kund*innen wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen

der Kund*innen erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotograf*innen diese schriftlich anerkennen.

4. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle

zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Fotograf*innen, sofern nicht ausdrücklich abweichende

Regelungen getroffen werden.

II. Auftragsproduktionen

1. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von den Fotograf*innen anzuzeigen, wenn

erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu

erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotograf*innen nicht zu vertreten

haben, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer

angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.

2. Von den Kund*innen in Auftrag gegebene Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.

3. Die Fotograf*innen sind berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden

müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung der Kund*innen in Auftrag zu geben.

4. Das Briefing der Kund*innen bildet die Grundlage für die von den Fotograf*innen zu erstellenden Aufnahmen und

Kalkulationen. Das Briefing haben die Kund*innen vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches Protokoll

einer Besprechung, per E-Mail) an die Fotograf*innen zu erteilen. Für den Fall, dass die Kund*innen den Fotograf*innen

kein schriftliches Briefing erteilen, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen

Kund*innen und Fotograf*innen sowie die von den Fotograf*innen angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und

Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.

5. Die Kund*innen bzw. von ihnen Bevollmächtigte sind verpflichtet, während der Produktion der Aufnahmen anwesend zu

sein und ihre Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung der Fotograf*innen zu geben. Die Letztentscheidung obliegt

den Fotograf*innen. Sofern weder die Kund*innen selbst noch Bevollmächtigte bei dem Shooting anwesend sind, kann die

künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt von den Kund*innen abgelehnt werden. In einem

solchen Fall ist jede neue Erstellung von Bildmaterial gesondert zu honorieren.

6. Soweit die Kund*innen für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Produkte,

Waren), Freigaben etc. zu liefern haben oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst

übernehmen (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering), haben die Kund*innen sicherzustellen, dass die

Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die

Produktion der Aufnahmen pünktlich beginnen kann. Sobald den Kund*innen bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung,

Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist, haben sie es den

Fotograf*innen unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung der Aufnahmeproduktion zur Folge und liegt die

Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre der Kund*innen, haben sie die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z.

B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Visagist*innen,

Assistent*innen, Umbuchungen) zu tragen.

7. Die Kund*innen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung

in die Herstellung und Veröffentlichung des Bildmaterials abgegeben haben. Hierzu haben die Kund*innen entsprechende

schriftliche Releases vorzuhalten und den Fotograf*innen auf Nachfrage auszuhändigen.

8. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die den Kund*innen nach Abschluss der Produktion

zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotograf*innen ausgewählt.

9. Sind den Fotograf*innen innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen

zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

III. Überlassenes Bildmaterial (analog, digital, Bewegtbild)

1. Die AGB gelten für jegliches den Kund*innen überlassene Bildmaterial (inkl. Audio), gleich in welcher Schaffensstufe oder

in welcher technischen Form es vorliegt.

2. Die in den Dateien enthaltenen urheberrechtlich relevanten Metadaten dürfen von den Kund*innen weder verändert noch

gelöscht werden. Die Kund*innen haben durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass diese Daten bei jeder

Datenübermittlung, bei jeder Übertragung auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei

jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.

3. Die Kund*innen erkennen an, dass es sich bei dem von den Fotograf*innen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich

geschützte Lichtbildwerke i. S. v. § 2 Abs. 1 Ziffer 5 Urheberrechtsgesetz handelt.

4. Das Datenformat der Aufnahmen bestimmen die Parteien einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, können die

Fotograf*innen ein geeignetes Datenformat festlegen. Die Überlassung von RAW-Dateien bedarf einer besonderen

Vereinbarung.

5. Bildmaterial dürfen die Kund*innen an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen

Verarbeitung weitergeben. Die Kund*innen haben analoges Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln.

6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind

innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß,

vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

IV. Nutzungsrechte

a) Corporate-Aufträge

Die Auftraggeber*innen erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung) festgelegten

Umfang. Wurde keine solche Vereinbarung getroffen, dann gilt Folgendes:

1. Es werden zeitlich und räumlich unbegrenzte, nichtausschließliche Nutzungsrechte für die Print- und Onlinemedien sowie

die Social-Media-Profile der Auftraggeber*innen übertragen.

2. Die Übertragung und/oder Einräumung der von den Auftraggeber*innen erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn

es sich dabei um Konzern- oder Tochterunternehmen handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der

Fotograf*innen. Dies gilt auch für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken. Die Fotograf*innen sind

berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen

Lizenzhonorars abhängig zu machen.

3. Bei jeder Veröffentlichung sind die Fotograf*innen als Urheber*innen zu benennen.

4. Das Bildmaterial darf durch die Kund*innen oder im Auftrag der Kund*innen nicht für KI-Lernzwecke und zur Erstellung

neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.

5. Die Fotograf*innen bleiben auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, ihre Fotos

zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen.

b) Redaktionelle Aufträge

1. Die Auftraggeber*innen erwerben Nutzungsrechte nur in dem vertraglich (Angebot, Auftrag, Rahmenvereinbarung)

festgelegten Umfang. Wurde keine Vereinbarung getroffen, wird grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht

eingeräumt, zur einmaligen Verwendung zu dem von den Kund*innen angegebenen Zweck und in der Publikation und in

dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n die Kund*innen angegeben haben oder welche/-s/-r sich aus den Umständen

der Auftragserteilung ergibt. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich

anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw.

eines vergleichbaren Print- oder Online-Objektes.

2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert

vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.

3. Jede über Ziffer IV b)1 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung des

Bildmaterials ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Fotograf*innen. Dies gilt auch

für jegliche Aufnahme in und Weitergabe an dritte Datenbanken.

4. Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung

eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fotograf*innen

und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder

anderweitig als Motiv benutzt werden. Das Bildmaterial darf durch die Kund*innen oder im Auftrag der Kund*innen nicht für

KI-Lernzwecke und zur Erstellung neuer Werke mittels künstlicher Intelligenz verwendet werden.

5. Die Kund*innen sind nicht berechtigt, die ihnen eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf

andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des

Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von den Fotograf*innen vorgegebenen

Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

6. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher

Zahlungsansprüche der Fotograf*innen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.

7. Die Fotograf*innen bleiben auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, ihre Fotos

zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden bzw. verwenden zu lassen und ihre Fotos nach Ablauf einer

vereinbarten Sperrfrist einer Zweitverwertung zuzuführen.

V. Haftung

1. Die Fotograf*innen übernehmen keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken,

Firmen-Geschmacksmuster), Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-

Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete

Werke der bildenden oder angewandten Kunst, sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei

Sammlungen, Museen etc. obliegen den Kund*innen. Die Kund*innen tragen die Verantwortung für die Betextung sowie

die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

2. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials sind die Kund*innen für dessen sachgemäße

Verwendung verantwortlich.

3. Die Fotograf*innen haften nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.

4. Die Schadensersatzpflicht der Fotograf*innen wird der Höhe nach begrenzt auf das Honorarvolumen des jeweiligen

Auftrags. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer, geringerer oder gar kein Schaden

eingetreten ist.

VI. Honorare

1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Übersicht

über die Vergütung für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich

zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird mit dem vereinbarten Honorar die einmalige Nutzung des Bildmaterials

zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziffer IV b) 1 abgegolten.

3. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z. B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für

erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten der

Kund*innen.

4. Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das

entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Die Fotograf*innen sind berechtigt, bei Produktionsaufträgen

Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.

5. Das Honorar gemäß VI. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte

Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.

6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen der Kund*innen zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen, aber

entscheidungsreifen Gegenforderungen.

VII. Belegexemplare

1. Die Kund*innen sind verpflichtet, unaufgefordert und spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Veröffentlichung der

Aufnahmen ein Belegexemplar (z. B. Printausgabe, digitale Datei, Online-Link) an die Fotograf*innen zu senden.

VIII. Vertragsstrafe, Schadensersatz, Ausfallhonorar

1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der Fotograf*innen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder

Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars zu

zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in

Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

3. Bei Stornierung eines Auftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Auftraggeber*innen liegen, wird ein

Ausfallhonorar fällig. Erfolgt die Absage bis spätestens 7 Werktage vor dem vereinbarten Termin, beträgt das

Ausfallhonorar 50 % des vereinbarten Honorars. Bei späterer Absage ist das gesamte vereinbarte Honorar einschließlich

der Honorare für bereits beauftragte Erfüllungsgehilf*innen (Mitarbeiter*innen, Modelle, Stylist*innen, Visagist*innen) zu

zahlen.

IX. Allgemeines

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende

wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Kund*innen Vollkaufmann sind, der Wohnsitz der Fotograf*innen.

FL_03/24

 

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